Satzung

§ 1 Name, Sitz, Vereinsfarben, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen „Verein für Breitensport Stolzenau“ („VfB Stolzenau“). Er hat seinen Sitz in Stolzenau. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet der Name „Verein für Breitensport Stolzenau e. V.“ („VfB Stolzenau e. V.“). 
  2. Die Vereinsfarben sind rot-schwarz. 
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.  

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze 

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Bewegungsports. Die Betreuung der Sportangebote erfolgt durch sportfachlich vorgebildete Übungsleiterinnen und Übungsleiter. Besondere Bedeutung kommt der Betreuung der jugendlichen Vereinsmitglieder zu. 
  2. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.  

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung, und zwar
  2. durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports. 
  3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.  

§ 4 Gliederung 

  1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbständige/unselbständige Sparte gegründet werden. 
  2. Für den Fall, dass eine neue Sportart angeboten bzw. eine neue Sparte gegründet werden soll, kann diese auf Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes zunächst bis zur Bestätigung durch die Mitgliederversammlung (§ 14 Nr. 1) als unselbständige Sparte geführt werden.  
  3. Jede Sparte wählt eine Spartenleiterin/einen Spartenleiter. Diese werden von den Mitgliedern der Sparte für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Spartenleiters ist unbegrenzt zulässig.

§ 5 Mitgliedschaft 

Der Verein besteht aus:

  • aktiven Mitgliedern
  • passiven Mitgliedern
  • Ehrenmitgliedern.  

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft 

  1. Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den geschäftsführenden Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann die Antragstellerin/der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. 
  2. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen; außerdem jede juristische Person. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme aktiver Mitglieder entsprechend. 
  3. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.  

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. 
  2. Der Austritt ist der/dem 1. Vorsitzenden oder der Kassenwartin/dem Kassenwart schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende (30.06.) oder zum Jahresende (31.12.) zulässig. 
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
    – wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen
    – wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
    – wegen grob unsportlichen Verhaltens
    – wenn sich das Mitglied mit mindestens einem Jahresbeitrag trotz Mahnung länger als drei Monate in Verzug befindet. 
    Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 
  4. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.  

§ 8  Mitgliedsbeiträge 

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Beitrag wird grundsätzlich durch Lastschrifteinzugverfahren eingezogen. 
  2. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 
  2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet. 
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.  

§ 10 Organe 

Die Organe des Vereins sind

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der erweiterte Vorstand
  • die Mitgliederversammlung.  

§ 11 Vorstand 

1.   Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem 3. Vorsitzenden
  • der Kassenwartin/dem Kassenwart
  • der Schriftführerin/dem Schriftführer
  • der Gesamtjugendwartin/dem Gesamtjugendwart
  • der Pressewartin/dem Pressewart. 

3.   Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands
  • den Spartenleiterinnen/den Spartenleitern
  • weitere in der Geschäftsordnung (§ 20) festgelegte Personen. 

4.   Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des 1. Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die Stimme der/des 2. Vorsitzenden. Der geschäftsführende Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Sparten; er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der geschäftsführende Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der geschäftsführende Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. 

5.   Die Vorstandssitzung leitet die/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und von der Sitzungsleiterin/dem Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

6.   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist: – die/der 1. Vorsitzende – die/der 2. Vorsitzende – die Kassenwartin/der Kassenwart.  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

7.   Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 Amtsdauer des Vorstands 

1.   Der geschäftsführende Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, jedoch bei der Erstwahl nach Gründung des Vereins die/der 1. Vorsitzende, die/der 3. Vor-sitzende und die Kassenwartin/der Kassenwart nur für die Dauer von einem Jahr. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist unbegrenzt zulässig.   

§ 13 Mitgliederversammlung 

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt. 

2.   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt.  

§ 14 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung  

1.   Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Entlastung und Wahl des geschäftsführenden Vorstands
  • Entscheidung über die Gründung von selbständigen/unselbständigen Sparten
  • Bestätigung der von den Sparten gewählten Spartenleiterinnen/Spartenleitern
  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers
  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands
  • Beschlussfassung über Anträge.  

§ 15 Einberufung von Mitgliederversammlungen (ordentlich und außerordentlich) 

1.   Gemäß § 13 findet einmal im Jahr eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vor-stand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.   Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand fest. Sie muss mindestens folgende Punkte umfassen:

  • Jahresbericht der/des 1. Vorsitzenden
  • Bericht der Kassenprüfer
  • Entlastung des Vorstands
  • Genehmigung des Haushaltsplans
  • Bestellung der Kassenprüfer
  • Verschiedenes. 

Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Auch durch die einmalige Bekanntmachung im amtlichen Mit-teilungsblatt des Landkreises Nienburg (derzeit die Tageszeitung „Die Harke“) gilt die Einladung als zugegangen.

2.   Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht wer-den. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem geschäftsführenden Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen. 

3.   Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. 

4.   Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fas-senden Paragraphen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt  werden.  

§ 16 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen (ordentlich und außerordentlich) 

1.   Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1.Vorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem 2. Vorsitzenden geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mit-glieder. 

2.   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt; bei Wahlen muss eine schriftliche Abstimmung erfolgen, wenn 1/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 

3.   Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. 

4.   Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich. 

5.   Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.    Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • den Ort und die Zeit der Versammlung 
  • die Versammlungsleiterin/den Versammlungsleiter 
  • die Protokollführerin/den Protokollführer 
  • die Zahl der erschienenen Mitglieder und die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder 
  • die Tagesordnung 
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
  • bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben und der Wortlaut der Änderungen.  

§ 17 Stimmrecht und Wählbarkeit 

1.   Stimmrecht besitzen nur Mitglieder und Ehrenmitglieder, die am Tag der Versammlung das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. 

2.   Gewählt werden können alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 18 Ernennung von Ehrenmitgliedern 

1.   Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.  

§ 19 Kassenprüfung 

1.   Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren drei Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig. 

2.   Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.  

§ 20 Ordnungen 

1.   Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung und eine Finanzordnung erlassen. Die Ordnungen werden mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen (z. B. Ordnung für die Benutzung von Sportstätten) erlassen.  

§ 21 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung 

1.   Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 17 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.  

2.   Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die/der 1. Vorsitzende und die/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).  

3.   Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.  

4.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Stolzenau, die das Vermögen unmittelbar für gemeinnützige sportliche Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.   

§ 22 Sonstiges 

1.   Der Verein hat im Rahmen der Bestimmungen des Landessportbundes Niedersachsen ausreichende Versicherungen abzuschließen. Er haftet nicht für den Verlust von Kleidung, Wertsachen usw., die anlässlich von Sportveranstaltungen jeder Art oder im Übungsbetrieb abhanden kommen.

§ 23 Inkrafttreten 

1.   Diese Satzung ist in der vorliegenden Form in §4 des Verschmelzungsvertrages vom 27.03.2009 festgestellt, zu dessen Anlage genommen und von den über die Verschmelzung zum „Verein für Breitensport Stolzenau e. V.“ („VfB Stolzenau“) beschließenden Mitgliederversammlungen des MTV Stolzenau am 26.03.2009 und des SC Stolzenau am 27.03.2009 beschlossen worden. Sie tritt mit Eintragung des „Verein für Breitensport Stolzenau e. V.“ („VfB Stolzenau“) in das Vereinsregister in Kraft.

Anhang 

Die Eintragung des Vereins ist erfolgt am 11.05.2009 in das Vereinsregister unter der Nr. VR 200 393 beim Amtsgericht Walsrode.